Rechtsprechung ·
Informationszugang nach IDG/ZH erfolgreich vor Verwaltungsgericht durchgesetzt
Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat szabo recht die ungeschwärzte Offenlegung eines Rechtsgutachtens erfolgreich durchgesetzt, das die Stadt Zürich zurückgehalten hatte. Das von einer Anwaltskanzlei zuhanden von Grün Stadt Zürich erstellte Gutachten betrifft die Zonenkonformität von Gemeinschaftsgärten in der Freihaltezone F.
Die Stadt berief sich auf den Schutz ihrer internen Meinungsbildung. Das Verwaltungsgericht beurteilte das von der Stadt Zürich als «interne Aktennotiz» bezeichnete Gutachten dagegen als fachliche Entscheidungsgrundlage. Nach Veröffentlichung des Erläuterungsberichts zur geplanten Revision der Bau- und Zonenordnung war ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse weder dargetan noch ersichtlich. Das Gericht ordnete deshalb die vollständige Herausgabe an, obwohl die Meinungsbildung zu den Revisionsvorlagen noch nicht abgeschlossen war.
Die Abgrenzung zwischen Entscheidungsgrundlagen und interner Diskussion fasst das Gericht in Erwägung 3.4 wie folgt zusammen:
«Offenzulegen sind [...] die Grundlagen und das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses, hingegen nicht die zum Ergebnis führende interne Diskussion.»
Der Zugang zu einem ebenfalls herausverlangten Sitzungsprotokoll und einer PowerPoint-Präsentation blieb hingegen verwehrt, weil diese Unterlagen nach Auffassung des Gerichts die interne Diskussion unmittelbar wiedergaben.
Zusätzlich ordnete das Gericht die Offenlegung von Namen und Funktionen bestimmter Personen an, die bei einer Pachtland-Ausschreibung des Gemeinwesens Leitungsfunktionen im Verein oder eine aktive Rolle im Bewerbungsprozess übernommen hatten. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens wurden vollständig der Stadt Zürich auferlegt. Mit der Aufhebung des Stadtratsbeschlusses entfiel auch die Kostenbelastung aus dem Neubeurteilungsverfahren.
Quelle: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom , VB.2025.00349, insbesondere E. 3.4, 4.5 und 6. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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